AGB
§1: Mietvertrag, Mieter berechtigte Fahrer
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Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss, zustande.
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Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
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Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmende Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutz.
§2: Allgemeines
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Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.
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Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 Euro/Liter fehlenden Kraftstoff in Rechnung stellen.
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Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
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Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jeglichen Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
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Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
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Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
7. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Mietfahrzeug per Fernabschaltung jederzeit und unverzüglich stillzulegen, wenn bei der GPS/Telemetrie Überwachung festgestellt wird, dass der Mieter das Fahrzeug unsachgemäß und in einem unangemessenen Fahrstil nutzt, sowie ohne Vereinbarung mit dem Fahrzeug ins Ausland fährt.
8. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten da, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.
9. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche erklärung auch für und gegen den bzw. die berrechtigten Lenker wirken.
10. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
11. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes. Sogenannte Race-/F1-/Launchcontrol- Starts sind untersagt.
Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet.
Die Vertragsstrafe wird gemäß § 339 BGB vereinbart. Der Mieter erkennt diese mit Vertragsabschluss ausdrücklich an.
§3: Schäden am Mietwagen
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Technische Schäden:
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
2. Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.
§4: Rückgabe des Fahrzeuges und Zahlungsbedingung
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Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung
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Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.
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. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
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Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Das gilt auch bei vereinbarten Verlängerungen der Mietdauer.
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Mehrkilometer Kosten, die über die gebuchten Kilometer hinaus gehen, ergeben sich aus der für das fahrzeugspezifischen Preisliste. Sollte nichts anderes vereinbart sein, gilt ein Pauschalpreis von 2€/km.
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Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeiten zurückzugeben, Vorbehalt etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
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Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadensselbstbeteiligung über die Kreditkarte abzurechnen.
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Die Kaution stellt eine Sicherheitsleistung dar und begrenzt nicht die Haftung des Mieters. Sie dient insbesondere zur Absicherung von Schäden, Reinigungskosten, Vertragsstrafen, Betankungskosten, Mietausfall sowie sonstigen Forderungen aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter ist berechtigt, auch Forderungen geltend zu machen, die die Kaution übersteigen.
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Erforderliche Sonderreinigungen werden pauschal mit 80 € berechnet, sofern keine höheren tatsächlichen Reinigungskosten nachgewiesen werden.
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Verspätete Rückgabe / Abgabeverspätung
a) Überschreitungen der vereinbarten Rückgabezeit bis zu 59 Minuten werden einmalig als Kulanzfrist gewährt, sofern der Mieter die Verspätung vor Ablauf dieser Frist telefonisch oder schriftlich mitteilt.
b) Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Kulanzfrist zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, pro angefangenen weiteren Miettag die reguläre Tagesmiete gemäß Preisliste zu berechnen. Zusätzlich fällt eine Bearbeitungs- und Dispositionsgebühr in Höhe von 29,90 € an.
c) Ist eine Rückgabeverspätung absehbar, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Eine Mitteilung hebt die Rechtsfolgen nicht automatisch auf, kann jedoch bei der Disposition berücksichtigt werden.
d) Wird das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der jeweiligen Tagesmiete pro angefangenen Tag sowie weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung straf- und zivilrechtlicher Ansprüche bleibt unberührt.
e) Eine frühere Rückgabe als vereinbart führt nicht zu einer Mietpreisreduktion oder Rückvergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
f) Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 4a Rauch- und Tierverbot
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In sämtlichen Mietfahrzeugen besteht striktes Rauchverbot. Dies gilt für alle Formen des Rauchens, einschließlich E-Zigaretten, Verdampfer und vergleichbare Geräte.
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Ebenso ist das Mitführen oder Transportieren von Tieren im Fahrzeug grundsätzlich untersagt, es sei denn, der Vermieter hat dies vorab ausdrücklich schriftlich genehmigt.
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Verstößt der Mieter oder eine mitfahrende Person gegen das Rauch- oder Tierverbot, wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 250 € fällig.
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Die Pauschale dient der Abgeltung der typischerweise entstehenden Mehraufwendungen (z. B. Spezialreinigung, Ozonbehandlung, Geruchsneutralisierung).
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Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schadenentstanden ist.
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Der Vermieter ist berechtigt, nachweislich höhere Reinigungskosten geltend zu machen, wenn diese die Pauschale übersteigen.
§ 5 – Felgenschäden
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Dokumentation bei Übergabe und Rückgabe
Der Zustand der Fahrzeugfelgen wird bei Übergabe und Rücknahme gemeinsam mit dem Mieter überprüft. Etwaige Vorschäden werden schriftlich oder fotografisch dokumentiert. Die Dokumentation ist Bestandteil des Übergabeprotokolls. -
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden an den Felgen, unabhängig von deren Ursache, soweit diese nicht auf normalen Verschleiß oder Materialermüdung zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge von Bordsteinkontakt, Steinschlag, Schlaglöchern oder unsachgemäßer Reinigung. -
Kostenermittlung
a) Leichte Beschädigungen, die durch eine fachgerechte Felgenaufbereitung (Smart-Repair) beseitigt werden können, werden pauschal mit bis zu 250 € je Felge berechnet.
b) Mittlere Beschädigungen, bei denen eine vollständige Aufarbeitung oder Lackierung erforderlich ist, werden mit bis zu 450 € je Felge berechnet.
c) Schwerwiegende Beschädigungen, bei denen ein Austausch erforderlich ist (z. B. bei Rissen, Brüchen oder Deformationen), werden mit den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten der Originalfelge zuzüglich Montage-, Auswucht- und ggf. Sensor-Kosten (RDKS) in Rechnung gestellt.
d) Zusätzlich wird je Schadensfall eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50 € erhoben. -
Ermittlung und Nachweis
Zur Feststellung des Schadensumfangs kann der Vermieter ein qualifiziertes Fachunternehmen (z. B. Felgenaufbereitung oder Vertragswerkstatt) beauftragen. Der Mieter erhält auf Wunsch Einsicht in die entsprechende Kostenaufstellung oder Rechnung. Eine Eigenreparatur durch den Mieter ist ausgeschlossen. -
Verrechnung mit der Kaution
Entstandene Kosten für Felgenschäden werden mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Übersteigt der Schaden die Kautionshöhe, ist der Differenzbetrag durch den Mieter unverzüglich zu begleichen. -
Hinweis auf besondere Fahrzeugklasse
Bei Fahrzeugen der Sportwagenvermietung Seidel handelt es sich um hochwertige Sportfahrzeuge mit speziellen Leichtmetallfelgen. Aufgrund der besonderen Fahrzeug- und Felgenpreise kann die Schadenshöhe je nach Modell von den oben genannten Pauschalwerten abweichen, sofern nachweislich höhere Ersatz- oder Reparaturkosten entstehen.
§6: Haftung des Mieters
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Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker.
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
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Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers.
Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
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Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
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Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
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Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Buchstabe E. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
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. in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,
b. bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung,
c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist. -
wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
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bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/ Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
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Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstandene Kosten und Mietausfall in Höhe der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
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. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
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Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
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Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor bei: Deaktivierung von Fahrassistenzsystemen, Nichtbeachtung der Rückgabepflichten, Missachtung der Betankungsvorgaben oder Unterlassen der Sicherung des Fahrzeugs. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer.
§7: Haftung des Vermieters
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Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verlust an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
§8: Außerordentliche Kündigung
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Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeuges.
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Eine außerordentliche Kündigung entbindet den Mieter nicht von der Verpflichtung zur Zahlung etwaiger Schadensersatzansprüche.
§9: Rücktrittsrecht des Vermieters der Fahrzeugvermietung bei körperlicher oder physischer Einschränkung des Mieters
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Der Vermieter kann vom Mietvertrag mit seinem Fahrzeug zurücktreten, wenn bei Übergabe des Fahrzeugs festgestellt wird, dass der Mieter aufgrund körperlicher oder physischer Einschränkungen nicht in der Lage ist, ein hochmotorisiertes Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.
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Der Vermieter ist berechtigt, einen medizinischen Nachweis von einem Facharzt für Verkehrsmedizin zu verlangen, wenn Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Mieters bestehen.
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Wenn der Vermieter aus den Punkten § 14.1 und §14.2 vom Mietvertrag zurücktritt, hat der Mieter vollen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
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Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch die körperliche oder physische Einschränkung des Mieters beim Führen des hochmotorisierten Fahrzeugs verursacht werden.
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Diese Regelung richtet sich ausschließlich nach objektiven Sicherheitsaspekten und stellt keine Diskriminierung im Sinne des AGG dar.
§ 10 – Bonitätsprüfung / SCHUFA-Auskunft
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Zur Prüfung der Bonität des Mieters ist der Vermieter berechtigt, vor Abschluss des Mietvertrages eine Auskunft bei einer Auskunftei einzuholen, insbesondere bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden.
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vermeidung von Zahlungsausfällen). -
Die Auskunft dient ausschließlich der Einschätzung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Mieters im Hinblick auf die Anmietung eines Fahrzeugs.
Die erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt, nicht dauerhaft gespeichert und nach Abschluss der Prüfung gelöscht. -
Die Kosten für die Bonitätsprüfung trägt der Vermieter.
Sollte die Auskunft negative Informationen enthalten, die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährden, behält sich der Vermieter das Recht vor, den Abschluss des Mietvertrages abzulehnen. -
Der Mieter wird darüber informiert, dass die SCHUFA personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen hierzu sind abrufbar unter: www.schufa.de/datenschutz
§11: Zahlungsbedingungen
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Die Zahlungsbedingungen für die Mietsachen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Sofern nicht anders abgesprochen, sind Ihre Zahlungen durch Überweisung auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu tätigen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ergibt sich mit dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto.
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Sie können den Mietpreis nur mit den von uns angebotenen Zahlungsmöglichkeiten bezahlen (Überweisung oder PayPal). Barzahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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Die Kaution ist nur mit den von uns angebotenen Zahlungsmöglichkeit zu bezahlen. Diese wird, je nach Bezahlungsart, innerhalb von 3 Werktagen zurücküberwiesen
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Bei Zahlungsverzug des Mietpreises oder der Kaution ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Bereits geleistete Zahlungen können mit entstandenen Ausfallkosten verrechnet werden.
§12: Stornobedingungen
Eine Buchung gilt als verbindlich, sobald der Mieter den vom Vermieter bereitgestellten Check-In-Link ausgefüllt oder anderweitig seine persönlichen Daten übermittelt hat. Mit Eingang dieser Daten beim Vermieter wird die Reservierung bestätigt, und die nachfolgenden Stornobedingungen treten in Kraft.
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Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
- bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
- ab Beginn der 8 Woche bis Beginn der 4 Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises -
ab Beginn der 4 Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
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unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
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72 Stunden vor Mietbeginn oder nicht Abholung des Mietfahrzeuges: 95% des Mietpreises
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Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
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Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
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Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
§13: Nachbelastung und Verrechnung offener Forderungen
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Die geleistete Kaution stellt lediglich eine Sicherheitsleistung dar und begrenzt nicht die Haftung des Mieters.
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Der Vermieter ist berechtigt, über die Kaution hinausgehende Forderungen gegen den Mieter geltend zu machen, wenn die tatsächlichen Schäden oder Kosten diesen Betrag übersteigen.
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Zu den nachträglich abzurechnenden Positionen gehören insbesondere: Reparaturkosten, Reinigungsgebühren, Vertragsstrafen, Abschleppkosten, Betankungskosten, Mietausfall, Gutachterkosten sowie sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis.
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Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Zahlung per Kreditkarte eine entsprechende Nachbelastung vorzunehmen. Der Mieter erklärt sich mit Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich damit einverstanden.
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Für jede Nachbelastung erhält der Mieter eine schriftliche Abrechnung. Etwaige Einwände sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen.
§14: Wetter, höhere Gewalt und äußere Einflüsse
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Der Mieter erkennt ausdrücklich an, dass Witterungsverhältnisse wie Regen, Schnee, Kälte, Sturm, Hitze oder vergleichbare äußere Umstände keinen Rücktrittsgrund vom Mietvertrag darstellen.
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Eine kostenlose Stornierung, Vertragsauflösung oder Umbuchung aufgrund von Witterungseinflüssen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Mieter den Mietwagen bei schlechter Wetterlage nicht nutzen möchte.
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Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Einschränkungen der Nutzbarkeit des Mietwagens aufgrund von Wetterbedingungen oder höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Straßensperrungen etc.).
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Bei Eintritt von höherer Gewalt, die den Vermieter selbst an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hindert, ist dieser für die Dauer und den Umfang der Behinderung von seinen Pflichten befreit. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§15: Schlussbestimmung
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
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Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Stand der AGB: 27. Oktober 2025

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